Wie seitens des OVM in einer OTS-Aussendung vom 10.6.2020 richtigerweise festgehalten wurde, hat ein Versicherer bei unberechtigter Leistungsablehnung oder in anderen Fällen des Verzugs zwingend Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
Verzug tritt immer dann ein, wenn eine Leistung trotz Fälligkeit nicht bezahlt wird, wobei die Fälligkeit in Versicherungsfällen gemäß $ 11 Abs 1 VersVG eintritt, wenn sämtliche notwendigen Erhebungen des Versicherers zu einem Versicherungsfall und dessen Höhe beendet wurden. Naturgemäß trifft dies auch dann zu, wenn etne fällige Leistung vom Versicherer bestritten wird und durch den Versicherungsnehmer in der Folge klageweise geltend gemacht werden muss. Die Fälligkeit kann durch den Versicherer auch nicht durch Verzögerungen serner Erhebungen beliebig hinausgeschoben werden, da der Versicherungsnehmer nach dem Ablauf zweier Monate seit dem Begehren erner Geldleistung etne entsprechende Erklärung verlangen kann und die fehlende Veranlassung des Versicherers ebenfalls die Fälligkeit auslöst.
Die Höhe der Zinsen richtet sich nach allgemeinem Zivil bzw Unternehmensrecht und hängt davon ab, ob der Vertragspartner des Versicherers ein Verbraucher oder Unternehmer ist. Kommt im Verhältnis zu Verbrauchern der übliche Zinssatz von 4 o/o zut Anwendung, gilt bei Geschäften zwischen Unternehmern die Verzugszinsenregelung des $ 456 UGB, welche 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vorsieht.
Auch durch eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht von der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen befreien, da eine solche Vereinbarung gemäß S 11 Abs 4 VersVG unwirksam ist.