Geht das Haftungsprivileg des § 1409a ABGB den mietrechtlichen Vorschriften iZm dem Unternehmenserwerb vor?
Diese Frage ließ der OGH anlässlich seiner Entscheidung unbeantwortet und hat dazu auch nicht im Sinne obiter dictum Stellung genommen. Im gegenständlichen Fall hatte der Masseverwalter die Übernahme des Mietverhältnisses an die beklagte Partei mit allen Rechten und Pflichten dem Vermieter des konkursanten Altmieters angezeigt, welcher deshalb gestützt auf § 12a MRG den Nachfolgemieter auch für Rückstände haften lassen wollte, welche schon vor Konkurseröffnung entstanden waren. Es bleibt somit in dieser Entscheidung ungelöst, ob das ABGB Haftungsprivileg als lex specialis zu § 12a MRG die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Altlasten in dieser Konstellation derogiert. Nachzulesen unter 3Ob196/05b