Der Arzt mag von seinem Patienten – problemloser Behandlungsverlauf vorausgesetzt – noch als Gott in Weiß angesehen werden. Bringt die Behandlung nicht den gewünschten Erfolg, schlägt die Meinung oft schlagartig um.
Nicht immer aber ist ein Behandlungsfehler Ursache dafür, dass ein Arzt ein besonderes Verständnis bei Gericht erfahren muss. Vielfach sind die Behandlungsmethoden und deren ungewünschte oder unerwartete Folgen Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und oft erfolgt die Bemühung der Gerichte durch Patienten zu Recht und aus gutem Grund. Damit ein Gerichtsverfahren nicht aus formalen Gründen, insbesondere wegen einer nicht ausreichenden Dokumentation der Behandlung und dem Unterbleiben einer a priori zu erfolgenden umfassenden Aufklärung des Patienten „verloren“ wird, ist folgendes zu beachten:
Der Arzt hat gemäß Ärztegesetz gegenüber dem Patienten eine persönliche Behandlungspflicht, deren rechtliche Grundlage, ein Behandlungsvertrag fast immer konkludent abgeschlossen wird. Sobald der Arzt nun mit der Behandlung beginnt, zieht dieser Vertrag wechselseitige Rechte und Pflichten nach sich. Der Arzt schuldet seinem Patienten bei der Behandlung nach den Richtlinien und neuesten Standards der medizinischen Wissenschaften vorzugehen. Er hat nach gründlicher Anamnese und fachgerechter Untersuchung eine dem Indikationsbereich entsprechende Diagnose zu stellen und die daraus folgende Therapie einzuleiten.
Im Hinblick auf eine Haftung des Arztes gilt zunächst die „Sachverständigenhaftung“ des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieses geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, welche die betreffende Tätigkeit ausüben. Der sachverständige Arzt hat demnach für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen.
Ist eine Diagnose gestellt –darauf ist besonderes Augenmerk zu richten – hat der Arzt den Patienten umfassend bezüglich der Art, der Dauer und der Risken einer vorgeschlagenen Therapie aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht beginnt bereits bei der Erstellung der Diagnose, deren Umfang wesentlich von der Einsichtsfähigkeit des Patienten abhängt. Eine Reduktion des Aufklärungsumfangs darf – auch bei einer grundsätzlich „landläufigen“ Diagnose und bei gesicherter Behandlungsmethode – jedenfalls nur bei entsprechendem Verständnis des Patienten erfolgen.
Die Aufklärungspflicht hat ihre Grenzen nur dort, wo die Gesundheit oder das Leben des Patienten durch eine mit der Aufklärung verbundenen zeitlichen Verzögerung gefährdet ist. Bei Verletzung seiner Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast, dass der Patient auch bei ordnungsgemäß erfolgter Aufklärung in die gewählte Therapieform eingewilligt hätte. Also kann bereits die mangelnde Aufklärung über die Risken der gewählten Therapie eine Schadeneratzverpflichtung begründen, wenn bei entsprechender Aufklärung der Patient von der speziellen Behandlung Abstand genommen hätte und diese Behandlung – obwohl nach den Regeln der Kunst, also lege artis ausgeführt – nunmehr zu Beschwerden führt. Die Aufklärungsverpflichtung erfährt auch bei der Anwendung von Behandlungsmethoden keine Einschränkung, welche erfahrungsgemäß nicht ein besonderes Komplikationsrisiko aufweisen. Eine derartige Korrelation ist der bisherigen Rechtssprechung zumindest fremd.
Besonderen Umfang bedarf die ärztliche Aufklärung überdies bei einer nicht voll ausgereiften bzw. durch Langzeitbeobachtungen überprüften und abgesicherten Therapiemethode. Gleiches gilt für solche Therapien, welche keinem dringenden Heilbedürfnis dienen.
Eine Haftungsfalle liegt auch in einer nur mangelhaften Dokumentation der Aufklärung durch den behandelnden Arzt.
Der Arzt ist für die Durchführung und den Umfang der Aufklärung beweispflichtig, weshalb die entsprechende Dokumentation eine notwendige Absicherung darstellt. Verletzt der Arzt diese vertragliche Nebenverpflichtung, so hat er entsprechend der für seinen Bereich geltenden Haftung aus dem Behandlungsvertrag sein fehlendes Verschulden zu beweisen. Das dieser Nachweis im Prozess bei einer mangelnden Dokumentation nur schwer zu gelingen vermag, ist nachzuvollziehen. Zumal tendieren Gerichte dazu, bei einer mangelnden Dokumentation das Verschulden des Arztes als zumindest indiziert anzusehen.
Hinsichtlich des Umfanges dieser Dokumentation gilt also, dass alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden müssen. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht kann zumindest beweisrechtliche Konsequenzen haben. Im Zweifel stützt eine solche Verletzung die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde – Sichern Sie sich ab!