Jüngst hat der OGH in einer Entscheidung ausgesprochen, dass sich ein Geschäftsführer nicht durch die Berufung auf ein Verschulden eines – im gegenständlichen Fall sonst normhaft arbeiteten und qualifizierten – Mitarbeiters zu berufen vermag und damit auch eine Zurechnung (eines Teils) des Schadens an die Gesellschaft, die sich dieses Mitarbeiters bedient, nicht zulässig ist, womit andernfalls die eigene Haftung des Geschäftsführers vermindert würde.
In der Lehre gab es dazu einen unterschiedlichen Meinungsstand. Ein Teil vertrat die Auffassung, dass ein Geschäftsführer Verschulden von Mitarbeitern, die bei einer Geschäftsführerentscheidung in der Vorbereitung eingebunden waren und dabei schuldhaft handelten, der Gesellschaft gegenüber einwenden können. Der andere Teil vertrat die Auffassung, dass sich ein Geschäftsführer nicht auf ein Mitverschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber berufen kann. Mit der Entscheidung zu 6Ob84/16w wurde nunmehr ein Klarstellung getroffen, welcher Lehrmeinung sich der OGH anschließt. Nachzulesen unter 6Ob84/16w