OGH: Der selbst in Vertragswidrigkeiten verstrickte Vertragspartner kann sich auf die Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB nicht berufen. Nachzulesen unter 1Ob204/06s
OGH: Der selbst in Vertragswidrigkeiten verstrickte Vertragspartner kann sich auf die Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB nicht berufen. Nachzulesen unter 1Ob204/06s